Ratenvereinbarung
Absprache zwischen Verein und Mitglied, einen Beitragsrückstand in Teilbeträgen zu begleichen. Während die Raten laufen, wird nicht gemahnt.
Eine Ratenvereinbarung (auch Ratenzahlungsvereinbarung) ist eine Absprache, mit der ein Verein einem Mitglied erlaubt, einen aufgelaufenen Rückstand in Teilbeträgen zu zahlen. Sie ist das klassische Mittel, wenn jemand in eine finanzielle Notlage geraten ist — und oft der bessere Weg als eine Kündigung wegen Beitragsrückstand.
Was in die Vereinbarung gehört
- Höhe des Rückstands, der in Raten gezahlt wird
- Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Raten
- Zahlweg (z. B. per SEPA-Lastschrift mit dem nächsten Beitragseinzug)
- Was gilt, wenn eine Rate ausfällt
- Dass laufende Beiträge weiterhin fällig sind
Rechtliche Wirkung
Wer eine Ratenzahlung vereinbart, erkennt die Forderung in der Regel an. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung damit neu. Für den Verein ist eine schriftlich bestätigte Ratenvereinbarung deshalb auch eine Absicherung. Die Beitragsordnung kann regeln, wer im Vorstand Ratenzahlungen gewähren darf.
Ratenvereinbarung und Mahnwesen
Solange die Raten pünktlich kommen, sollte das Mahnwesen ruhen — nichts zerstört Vertrauen schneller als eine Mahnung trotz Absprache. Umgekehrt sollte klar sein, ab wann wieder gemahnt wird.
So ist es in innoverein gelöst
Die Ratenvereinbarung steht am Hauptmitglied und gilt für das Beitragskonto der ganzen Familie. innoverein leitet die Raten aus Betrag, Anzahl und Startdatum ab, schickt auf Wunsch eine Bestätigung und mahnt während der Laufzeit nicht. Der Beitragslauf zieht vom Rückstand nur die fälligen Raten ein. Ist der Saldo ausgeglichen, endet die Vereinbarung von selbst. Ohne Raten lässt sich das Mahnwesen auch mit einer Mahnpause anhalten.
