Vereinssatzung
Verfassung jedes eingetragenen Vereins — regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe, Vertretung und Auflösung. Ohne ordentliche Satzung keine Eintragung, ohne korrekte Zweck-Klausel keine Gemeinnützigkeit.
Die Vereinssatzung ist die Verfassung jedes eingetragenen Vereins — sie regelt, wofür der Verein steht (Zweck), wer Mitglied werden kann, welche Organe es gibt, wie sie zusammenarbeiten und was bei Auflösung passiert. Die Satzung ist der wichtigste Text des Vereins, sie geht jeder anderen Regelung vor (auch der Beitragsordnung) und wird vom Amtsgericht und vom Finanzamt sehr genau geprüft.
Pflicht-Inhalte (§ 57 BGB + § 58 BGB)
- Name des Vereins (mit Zusatz „e. V." nach Eintragung)
- Sitz (Stadt, in der das Vereinsregister geführt wird)
- Zweck — bei Gemeinnützigkeit besonders sorgfältig zu formulieren
- Regelungen zur Mitgliedschaft: Eintritt, Austritt, Ausschluss, Pflichten, Rechte
- Beitragspflicht (oder Verweis auf Beitragsordnung)
- Bildung des Vorstands und Vertretungsregelung
- Voraussetzungen, Form und Frist zur Berufung der Mitgliederversammlung
- Form der Beurkundung der Beschlüsse
Zusätzliche Pflichten bei Gemeinnützigkeit (§ 60 AO)
Wer als gemeinnützig anerkannt werden will, muss in der Satzung zusätzlich verankern:
- Genaue Bezeichnung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks (mit Verweis auf § 52 AO)
- Hinweis auf Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung
- Selbstlosigkeits-Klausel: „Der Verein ist selbstlos tätig …"
- Mittelverwendung: „Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden …"
- Keine Begünstigung einzelner Personen durch unverhältnismäßige Vergütungen
- Vermögensbindung bei Auflösung — bei Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an einen genau benannten gemeinnützigen Empfänger
Eine kleine Anweichung von der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO kann bedeuten, dass die Gemeinnützigkeit versagt wird — daher ist Sorgfalt zwingend.
Optionale, aber sinnvolle Regelungen
- Klausel zur Online-Beschlussfassung (Pflicht seit BGB-Reform 2023, wenn Online-JHV gewünscht)
- Geschäftsjahr (Kalenderjahr oder abweichend)
- Abteilungen und ihre Selbstverwaltung
- Kassenprüfer (Wahl, Anzahl, Aufgaben)
- Ehrenmitglieder und ihre Privilegien
- Vergütungs-Regelungen für den Vorstand (wenn gewünscht)
- Konflikt-Lösungs-Klausel (Schiedsverfahren statt Gerichtsweg)
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung benötigt nach § 33 Abs. 1 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Änderung des Vereinszwecks reicht das nicht — dafür muss jedes Mitglied zustimmen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung enthalten — sonst ist der Beschluss nichtig. Nach Beschluss muss die Änderung notariell beglaubigt zum Vereinsregister angemeldet werden.
Wirksamwerden der Satzung
Eine Vereinssatzung wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam (bei Neugründung) bzw. mit der Eintragung der Änderung (bei Satzungsänderung). Vorher gilt sie nicht — auch nicht intern. Das hat Bedeutung: Wer eine Satzungsänderung beschließt, sollte mit allen Änderungen warten, bis das Amtsgericht die Eintragung bestätigt hat.
Häufige Stolpersteine
- Vermögensbindungsklausel fehlt oder ist zu allgemein — Gemeinnützigkeit verweigert
- Online-JHV nicht in der Satzung verankert — Online-Beschlüsse anfechtbar
- Vertretungsregelung unklar formuliert — Amtsgericht weist Anmeldung zurück
- Zweck-Klausel zu allgemein (z. B. „Förderung der Allgemeinheit") — kein Steuerprivileg
- Keine Regelungen zur Aufnahme- und Ausschluss-Verfahren — späte Konflikte
Mustersatzungen
Die Anlage 1 zu § 60 AO enthält die Mustersatzung für gemeinnützige Vereine — wer sich daran orientiert, hat hohe Anerkennungschancen. Landessportbünde, Stiftungen und IHKs veröffentlichen ergänzende Muster für sektorspezifische Anpassungen.
