Vorstand
Gesetzliches Vertretungsorgan des Vereins nach § 26 BGB. Wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt den Verein nach außen.
Der Vorstand ist das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan jedes eingetragenen Vereins (§ 26 BGB). Er führt die Geschäfte des Vereins, vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich und ist für die operative Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand wird oft mit dem „Aufsichtsrat" verwechselt — bei Vereinen gibt es das aber typischerweise nicht: Der Vorstand ist Geschäftsführung und Aufsicht in einem.
BGB-Vorstand vs. erweiterter Vorstand
Wichtige Unterscheidung:
- BGB-Vorstand (§ 26 BGB): die im Vereinsregister eingetragenen Personen mit Vertretungsmacht — meist 1.+2. Vorsitz, Schatzmeister
- Erweiterter Vorstand: zusätzliche Personen, die im Innenverhältnis mitarbeiten (Schriftführer, Pressewart, Jugendwart, Abteilungsleiter), aber nicht zwingend ins Vereinsregister eingetragen sind
Bei der Anmeldung zum Vereinsregister muss klar sein, welche Personen den BGB-Vorstand bilden — die haben Vertretungsmacht nach außen.
Zusammensetzung
Die Satzung legt fest, aus wie vielen Personen der Vorstand besteht (mindestens eine Person — Pflicht bei eingetragenen Vereinen) und wie er gewählt wird. Üblich sind 3–9 Mitglieder mit Rollen wie:
- 1. Vorsitzender — Repräsentation, Versammlungsleitung, Außendarstellung
- 2. Vorsitzender — Stellvertretung, oft mit eigenen Ressorts
- Schatzmeister/Kassenwart — Finanzen, Buchführung, SEPA, Zuwendungsbescheinigungen
- Schriftführer — Protokolle, Korrespondenz, Vereinsregister-Meldungen
- Beisitzer/Beisitzerinnen — meist mit Ressort-Verantwortung (Jugend, Sport, Veranstaltungen, Marketing)
Vertretungsmacht
Die Satzung regelt auch, wer den Verein nach außen vertreten darf:
- Einzelvertretung: „Der 1. Vorsitzende allein" — schnell, aber risikobehaftet
- Gesamtvertretung: „Alle Vorstandsmitglieder gemeinsam" — sicher, aber langsam
- Doppelvertretung: „Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam" oder „Der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied" — der häufigste Kompromiss
- Beschränkungen: „Bei Geschäften ab 10.000 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich" — gilt aber nur intern, im Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht unbeschränkt
Diese Vertretungsregelung wird ins Vereinsregister eingetragen und Dritte können sich darauf verlassen.
Wahl und Amtszeit
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt — meist für 1–3 Jahre, manche Satzungen sehen 4 Jahre vor. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist (§ 26 BGB) — kein Vereinsverein bleibt vertretungslos. Wahlen finden traditionell als geheime Wahl per Stimmzettel statt, seit 2023 auch online möglich. Wiederwahl ist möglich, wenn die Satzung das nicht ausschließt.
Aufgaben im laufenden Betrieb
- Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und ggf. Ausschluss von Mitgliedern
- Haushaltsführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen
- Anmeldung von Eintragungen beim Vereinsregister
- Bei gemeinnützigen Vereinen: Wahrung der Gemeinnützigkeit (Mittelverwendung, satzungsmäßige Aufgaben)
Haftung
Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins haften nach § 31a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn ihre Vergütung 840 € im Jahr nicht übersteigt (Ehrenamtspauschale-Grenze). Für die normale Fahrlässigkeit haftet der Verein selbst — nicht das einzelne Vorstandsmitglied. Eine Vereinshaftpflichtversicherung und für den Vorstand zusätzlich eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) ist trotzdem ratsam, insbesondere bei größeren Vereinen mit Personal, Bauvorhaben oder ähnlichem Risikopotenzial.
Vergütung des Vorstands
Bei gemeinnützigen Vereinen darf der Vorstand grundsätzlich vergütet werden — aber nur, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht. Ohne entsprechende Satzungsklausel sind nur Aufwendungsersatz und die Ehrenamtspauschale zulässig. Eine darüber hinaus gehende Vergütung ohne Satzungs-Grundlage gefährdet die Gemeinnützigkeit. Bei großen Vereinen, Stiftungen oder Vereinen mit hauptamtlicher Geschäftsführung lohnt sich eine sorgfältige Vergütungs-Klausel.
Rücktritt und Amtsniederlegung
Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten — der Rücktritt wird mit Zugang an die Mitgliederversammlung oder den Restvorstand wirksam. Bei alleinigen Vorstandsmitgliedern (Mini-Vereinen) ist Rücksicht geboten, weil der Verein sonst vertretungslos wird — das kann zur gerichtlichen Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB führen.
