Ehrenamtspauschale
Steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 840 € pro Jahr für ehrenamtliche Tätigkeit in gemeinnützigen Vereinen (§ 3 Nr. 26a EStG).
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist eine jährliche Aufwandsentschädigung, die ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten können. Sie ist eine wichtige Anerkennung des Ehrenamts und gleichzeitig eine sichere Bahn für Vorstands- und Helfer-Vergütungen.
Höhe und Stand 2026
Die Ehrenamtspauschale beträgt aktuell 840 € pro Person und Jahr. Sie wurde mehrfach erhöht (von ursprünglich 500 € 2007 über 720 € 2013 und 720 € → 840 € 2021). Eine weitere Anhebung ist in der politischen Diskussion, aber Stand Mai 2026 noch nicht beschlossen.
Wer kann die Pauschale bekommen?
- Vorstandsmitglieder (wenn Satzung Vergütung erlaubt)
- Schatzmeister, Schriftführer
- Vereinshelfer (Trainingshilfen, Geräte-Wart, Hausmeister)
- Organisatoren von Veranstaltungen
- Kassenprüfer (für ihre Prüfungstätigkeit)
- Generell: jeder, der nebenberuflich für den Verein tätig wird
Was sind die Voraussetzungen?
- Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein (oder mildtätig, kirchlich)
- Nebenberuflich — die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit umfassen (ca. 14 Std/Woche)
- Für Vorstandsmitglieder: Satzung muss Vergütung erlauben (sonst Gefährdung der Gemeinnützigkeit!)
- Tätigkeit muss dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieb dienen, nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Steuerliche Behandlung
Bis 840 € pro Jahr gilt:
- Steuerfrei für den Empfänger
- Sozialversicherungsfrei
- Keine Anmeldung beim Finanzamt nötig
Über 840 € hinaus: Der überschießende Betrag wird voll steuerpflichtig (und ggf. sozialversicherungspflichtig). Der Verein muss dann ggf. Lohnsteuer abführen und eine Anmeldung machen — auch eine Pflicht zur Berufsgenossenschaft kann entstehen.
Kumulation mit Übungsleiterpauschale
Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind kombinierbar, wenn die Tätigkeiten getrennt sind. Wer z. B. als Trainer (Übungsleiter) und als Vorstandsmitglied (Ehrenamt) tätig ist, kann beide Pauschalen erhalten — insgesamt also bis zu 3.840 € pro Jahr steuerfrei (3.000 € + 840 €). Die Tätigkeiten müssen aber sauber getrennt und dokumentiert sein.
Aufwandsspende (Rückspende)
Verzichtet der Empfänger auf die Auszahlung der Pauschale, kann er den Verzicht als Spende geltend machen (Aufwandsspende). Voraussetzung:
- Vorab schriftliche Vereinbarung, dass eine Vergütung gezahlt wird
- Schriftlicher Verzicht erst nach Entstehen des Anspruchs
- Verein stellt Zuwendungsbescheinigung über den verzichteten Betrag aus
- Der Empfänger muss tatsächlich einen ernsthaften Auszahlungsanspruch gehabt haben — Scheinverzichte sind nicht abzugsfähig
Wichtige Dokumentation
- Tätigkeitsbeschreibung (was wird geleistet?)
- Zeitaufwand (Stundenprotokoll, Aufwandsentschädigungs-Vereinbarung)
- Vereinbarte Höhe (insgesamt bis 840 € pro Jahr)
- Auszahlungsbeleg oder Verzichtsvereinbarung
Vorstandsvergütung — Vorsicht!
Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen dürfen nur dann eine Vergütung (egal ob Ehrenamtspauschale oder mehr) erhalten, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht. Fehlt diese Klausel und wird trotzdem vergütet, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Eine entsprechende Klausel zu ergänzen ist eine Satzungsänderung mit 3/4-Mehrheit. Bis dahin: Auszahlungen einstellen.
