Übungsleiterpauschale
Steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung von bis zu 3.000 € pro Jahr für nebenberufliche pädagogische, künstlerische, pflegerische oder vergleichbare Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG).
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ist eine jährliche Aufwandsentschädigung für Personen, die nebenberuflich pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, Stiftungen, kirchliche Träger oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ausüben. Sie ist mit 3.000 € pro Jahr (Stand 2026) deutlich höher als die Ehrenamtspauschale und richtet sich an Personen mit besonderem fachlichen Einsatz.
Wer kann die Pauschale bekommen?
- Trainer und Übungsleiter in Sportvereinen
- Chorleiter, Dirigenten, Musiker bei Konzerten gemeinnütziger Vereine
- Theater-/Tanzlehrer bei Kulturvereinen
- Ausbilder, Dozenten, Lehrkräfte bei Bildungseinrichtungen
- Pfleger und Betreuer bei Wohlfahrtsorganisationen
- Künstlerisch Tätige bei kulturellen Vereinen
- Geschäftsführer einer gemeinnützigen Einrichtung — bei klar abgegrenzter pädagogischer Tätigkeit
Was muss die Tätigkeit erfüllen?
- Nebenberuflich: Nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit (ca. 14 Std/Woche)
- Pädagogisch ausgerichtet oder gleichgestellte Tätigkeit (z. B. künstlerisch, pflegerisch)
- Im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins/einer Stiftung — nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Verein muss als gemeinnützig anerkannt sein
Reine Verwaltungs- oder Reinigungstätigkeit zählt NICHT
Die Übungsleiterpauschale ist eng definiert — Verwaltungs-, Buchhaltungs- oder Reinigungstätigkeiten zählen nicht dazu. Hier greift ggf. die Ehrenamtspauschale. Wer als „Trainer" ausschließlich Hallenschlüssel verwaltet oder die Trinkwasserflaschen befüllt, hat keinen Anspruch auf die Übungsleiterpauschale.
Höhe und Steuerlicher Effekt
Stand 2026: 3.000 € pro Jahr und Person sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Über 3.000 € hinaus muss der überschießende Betrag regulär besteuert werden. Wer einen Hauptberuf hat und nebenher Trainer ist, kann die 3.000 € voll ausschöpfen — bei höheren Beträgen wird's Lohnsteuer.
Sozialversicherung
Bis 3.000 € pro Jahr ist die Tätigkeit auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Erst darüber hinaus kann Sozialversicherungspflicht entstehen — abhängig vom Gesamteinkommen und der Art der Beschäftigung (Minijob-Regelung, etc.).
Kombination mit Ehrenamtspauschale
Beide Pauschalen sind kombinierbar, wenn die Tätigkeiten sauber getrennt sind. Beispiel: Ein Fußball-Übungsleiter, der gleichzeitig Vorstandsmitglied ist, kann pro Jahr bis zu 3.000 € (Übungsleiter) + 840 € (Ehrenamt) = 3.840 € steuerfrei beziehen. Die Trennung muss aber in den Tätigkeitsbeschreibungen erkennbar sein (z. B. „Training Jugendmannschaft 2× pro Woche" vs. „Vorstandsarbeit Sitzungen, Kommunikation, Strategie").
Mehrere Vereine, gleiche Tätigkeit
Die 3.000 € sind personengebunden, nicht vereinsgebunden. Wer für mehrere Vereine als Übungsleiter tätig ist, kann insgesamt nur 3.000 € steuerfrei vereinnahmen. Bei der Steuererklärung wird das saldiert. Auf der Lohnsteuer-Bescheinigung jedes Vereins steht die Pauschale separat — das Finanzamt zählt zusammen.
Praxis: Mini-Job vs. Übungsleiterpauschale
Bei einem Übungsleiter mit Anspruch auf höhere Vergütung wird oft eine Kombination gewählt:
- 3.000 € als Übungsleiterpauschale (steuer- und SV-frei)
- Darüber hinaus Mini-Job bis 538 €/Monat (Stand 2026, dann ggf. Pauschalsteuer 2 %)
- Oder reguläre Beschäftigung mit Lohnsteuer und Sozialversicherung
Aufwandsspende
Wie bei der Ehrenamtspauschale kann auch hier auf Auszahlung verzichtet und der Verzicht als Spende geltend gemacht werden — mit allen formalen Anforderungen (vorherige Vereinbarung, ernsthafter Anspruch, Bescheinigung).
