Beschlussfähigkeit (Quorum)
Mindestzahl von Anwesenden, die nötig ist, damit eine Versammlung wirksame Beschlüsse fassen kann. Wird in der Satzung festgelegt — typisch 10–25 % der Mitglieder.
Die Beschlussfähigkeit (auch Quorum genannt) ist die Mindestzahl von Anwesenden, die in einer Versammlung anwesend sein müssen, damit deren Beschlüsse wirksam sind. Ohne erreichtes Quorum sind die Beschlüsse nichtig — auch dann, wenn die anwesenden Mitglieder einstimmig abgestimmt haben.
Quorum in der Satzung
Die Satzung legt fest, wie hoch das Quorum ist. Typische Regelungen:
- Kein festes Quorum: „Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig." — Standard bei vielen kleinen Vereinen
- Prozentual: 10–25 % der Mitglieder müssen anwesend sein
- Festzahl: z. B. „mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder"
- Stufen-Regelung: bei der ersten Versammlung Quorum von 25 %, bei einer Folge-Versammlung mit gleicher Tagesordnung kein Quorum mehr — sinnvolle Notlösung
Höhere Quoren bei wichtigen Beschlüssen
Manche Beschlüsse erfordern erhöhte Quoren — gesetzlich oder satzungsmäßig:
- Satzungsänderung: 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BGB) — meist mit erhöhtem Quorum, damit nicht 5 Personen die Satzung ändern können
- Zweckänderung: Zustimmung aller Mitglieder, auch der abwesenden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB)
- Vereinsauflösung: oft 3/4-Mehrheit + erhöhtes Quorum (z. B. 50 % der Mitglieder)
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Zu Beginn jeder Versammlung stellt der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit fest:
- Anwesenheitsliste auslegen oder digital erfassen (bei Online-JHV automatisch)
- Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder feststellen
- Mit dem Quorum aus der Satzung vergleichen
- Im Protokoll festhalten („Mit X anwesenden von Y Stimmberechtigten ist die Versammlung beschlussfähig.")
Bei Online-JHVs wird die Beschlussfähigkeit dynamisch geprüft, wenn Mitglieder zur Abstimmung beitreten oder austreten. Eine professionelle Plattform zeigt Versammlungsleiter live, ob das Quorum erreicht ist.
Wenn das Quorum nicht erreicht wird
Wird das Quorum nicht erreicht, gibt es typischerweise drei Optionen:
- Versammlung vertagen auf einen späteren Termin — Tagesordnung bleibt offen
- Folge-Versammlung mit gleicher Tagesordnung und niedrigerem Quorum (wenn Satzung das vorsieht)
- Informelle Versammlung: man trifft sich trotzdem, fasst aber keine bindenden Beschlüsse, sondern bereitet sie nur vor
Stimmrecht-Übertragung als Quorum-Hilfe
Manche Satzungen erlauben Stimmrechtsübertragung (Vollmacht): Ein anwesendes Mitglied kann zusätzlich die Stimme eines abwesenden ausüben, mit schriftlicher Vollmacht. Das kann das Quorum-Problem entschärfen, birgt aber Risiken: Wer kontrolliert, ob die Vollmacht echt ist? Wie viele Vollmachten pro Person maximal? Die Satzung muss das regeln.
Falsche Quorum-Feststellung als Anfechtungsgrund
Wer fälschlich beschlussfähige Versammlungen feststellt, riskiert die Anfechtbarkeit aller Beschlüsse. Die Anfechtungsfrist beträgt im Vereinsrecht üblicherweise einen Monat ab Beschluss. Saubere Anwesenheitsliste und Protokoll-Eintrag sind daher zwingend.
