Stimmrecht im Verein
Recht eines Mitglieds, in der Mitgliederversammlung abzustimmen. Wird durch Satzung geregelt — Beschränkungen sind möglich, aber müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Das Stimmrecht ist eines der wichtigsten Mitgliedschaftsrechte im Verein. Es ermöglicht jedem stimmberechtigten Mitglied, an demokratischen Entscheidungen teilzunehmen — von der Wahl des Vorstands über Beitragsbeschlüsse bis hin zu Satzungsänderungen.
Grundsatz: jedes Mitglied eine Stimme
Im klassischen Verein gilt das Prinzip „one member, one vote": Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von Beitragshöhe oder Mitgliedschaftsdauer. Dies ist Ausdruck der demokratischen Verfassung des Vereins (§ 32 BGB).
Beschränkungen des Stimmrechts
Die Satzung kann Stimmrechtsbeschränkungen vorsehen — muss sie aber sachlich begründen:
- Altersgrenze: Stimmrecht erst ab 16 oder 18 Jahren (zulässig)
- Mindest-Mitgliedschaftsdauer: z. B. erst nach 6 Monaten Mitgliedschaft (zulässig, aber selten)
- Beitragsfreiheit: Bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht (zulässig, wenn satzungsgemäß)
- Bestimmte Mitgliedstypen: Fördermitglieder ohne Stimmrecht, nur aktive Mitglieder stimmberechtigt — zulässig
- Beschränkungen bei eigenen Angelegenheiten: § 34 BGB schließt Stimmrecht aus, wenn ein Beschluss das Mitglied selbst betrifft (z. B. Entlastung des Vorstands gilt nicht für Vorstandsmitglieder)
Stimmrecht von Minderjährigen
Minderjährige unter 7 Jahren haben kein Stimmrecht (keine Geschäftsfähigkeit). Zwischen 7 und 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig — die Satzung kann hier Stimmrecht zulassen, muss es aber nicht. Üblich: Stimmrecht ab 14 oder 16 Jahren bei Sport- und Jugendvereinen.
Stimmrechtsübertragung (Vollmacht)
§ 32 BGB regelt nicht ausdrücklich, ob die Stimme übertragbar ist. Die Satzung kann das vorsehen:
- Übertragbarkeit auf ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht
- Begrenzung der Vollmachten pro Person (z. B. max. 2 zusätzliche Stimmen)
- Vollmacht zur konkreten Versammlung oder dauernd
Achtung: Bei Wahlen wird Stimmrechtsübertragung oft ausgeschlossen, weil sie das Geheimhaltungsprinzip verletzen würde.
Stimmrechtsausschluss in eigenen Sachen
§ 34 BGB schließt das Stimmrecht aus, wenn:
- Der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Mitglied betrifft
- Es um die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen Verein und Mitglied geht
- Die Entlastung des Vorstands beschlossen wird — Vorstandsmitglieder können nicht für ihre eigene Entlastung stimmen
Ruhen des Stimmrechts
Bei Beitragsrückstand, laufendem Ausschlussverfahren oder anderen satzungsmäßigen Gründen kann das Stimmrecht ruhen. Das ist anders als ein Entzug: Sobald der Grund wegfällt (Beitrag bezahlt, Ausschlussverfahren beendet), lebt das Stimmrecht wieder auf. Bei Beitragsrückstand muss die Satzung klar regeln, ab welchem Rückstand das Stimmrecht ruht.
Wahlrechte und Abstimmungs-Mehrheiten
Über die einfache Mehrheit hinaus gibt es weitere Mehrheiten:
- Relative Mehrheit: Wer die meisten Stimmen hat, gewinnt — auch ohne mehr als 50 %
- Einfache Mehrheit: Mehr Ja- als Nein-Stimmen (Enthaltungen zählen nicht)
- Absolute Mehrheit: Mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen als Nein)
- Qualifizierte Mehrheit: 2/3 oder 3/4 der erschienenen Mitglieder, je nach Beschlussart
- Einstimmigkeit: alle anwesenden Mitglieder müssen zustimmen — z. B. bei Zweckänderung
Geheime vs. offene Abstimmung
Die Satzung legt fest, ob Abstimmungen offen (per Handzeichen) oder geheim (per Stimmzettel oder Online-Token) erfolgen. Wahlen sind meist geheim, Sachabstimmungen oft offen. Auch wenn die Satzung schweigt, kann jedes Mitglied geheime Abstimmung beantragen — wird der Antrag von einer Mindestanzahl unterstützt (z. B. einem Drittel der Anwesenden), muss geheim abgestimmt werden.
