§ 10b EStG
Einkommensteuergesetz-Paragraf, der die Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Vereine regelt — bis zu 20 % des Gesamteinkommens pro Jahr.
§ 10b EStG (Einkommensteuergesetz) regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere förderungswürdige Empfänger. Er ist die rechtliche Grundlage dafür, dass dein Spender seine Spende von der Steuer absetzen kann — und damit der wirtschaftliche Anker, der Spendenbereitschaft in Deutschland tatsächlich ermöglicht. Ohne Steuerabzug wären Spenden für viele weniger attraktiv.
Wer ist begünstigt?
Begünstigt sind Zuwendungen an Körperschaften, die nach §§ 51–68 AO als gemeinnützig anerkannt sind — also Vereine, Stiftungen, gGmbHs, kommunale Trägerschaften mit entsprechendem Zweck — sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, Kirchen). Auch Zuwendungen an politische Parteien sind separat geregelt (§ 34g EStG, mit eigener Höchstgrenze).
Höchstgrenze
Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder — für Unternehmer — alternativ bis zu 4 ‰ (vier Promille) der Summe aus Umsätzen und Löhnen/Gehältern, je nachdem was höher ist. Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gilt eine zusätzliche Höchstgrenze von 1 Mio. € (verteilbar auf zehn Jahre). Überschüsse über die Höchstgrenzen können auf Folgejahre vorgetragen werden — der Spendenabzug verfällt also nicht, sondern verlagert sich.
Mitgliedsbeiträge — anders als Spenden
§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG schließt Mitgliedsbeiträge in bestimmten Vereinen vom Sonderausgaben-Abzug aus:
- Sportförderung
- Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
- Heimatpflege und Heimatkunde
- Brauchtum (Karneval, Schützenwesen, Karnevalsumzüge)
- Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei
Bei diesen Vereinen sind nur echte Spenden abzugsfähig, nicht aber Mitgliedsbeiträge — auch wenn diese eigentlich auch dem Verein zugutekommen. Das muss bei der Zuwendungsbescheinigung sauber abgegrenzt werden.
Pflicht-Muster der Zuwendungsbescheinigung
§ 10b EStG verweist auf das amtliche Muster, das vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wird (aktuell: BMF-Schreiben mit der jeweils gültigen Fassung). Selbst designte Bescheinigungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt — das amtliche Layout ist zwingend. Bei einer falschen oder unvollständigen Bescheinigung kann der Steuerabzug rückwirkend versagt werden, und der Verein haftet für den Steuerausfall (Spendenhaftung, § 10b Abs. 4 EStG).
Vereinfachter Nachweis
Bei Spenden bis 300 € (Stand 2026) genügt der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg (sog. vereinfachter Spendennachweis) — die formelle Zuwendungsbescheinigung ist erst darüber Pflicht. Voraussetzung: Der Verein hat einen vom Finanzamt erstellten Beleg, aus dem die steuerbegünstigten Zwecke und der Verwendungszweck der Spende hervorgehen. Bei Geldspenden an Hochwasser-, Erdbeben- oder Katastrophenhilfe entfällt die 300-€-Grenze sogar ganz. Viele Vereine stellen Bescheinigungen trotzdem ab dem ersten Euro aus, um Spendern den Steuerabzug zu erleichtern und Wertschätzung zu zeigen.
Sachspenden — Bewertung
Bei Sachspenden gilt:
- Aus dem Privatvermögen: gemeiner Wert (Marktwert)
- Aus dem Betriebsvermögen: Entnahmewert (Buchwert oder Teilwert) — der Spender hat eine Wahlmöglichkeit
- Bei Gebrauchtgegenständen: Restwert nach üblicher Abnutzung
Die Bewertungsgrundlage muss in der Bescheinigung dokumentiert sein (z. B. „Restwert lt. Marktrecherche XX.XX.XXXX").
Aufwandsspenden und Rückspenden
Ein Mitglied verzichtet auf eine ihm zustehende Aufwandsentschädigung (z. B. Übungsleiterpauschale, Reisekostenerstattung) — das gilt als Aufwandsspende und ist abzugsfähig. Voraussetzung: Es gab einen ernsthaften, vorher schriftlich vereinbarten Anspruch auf die Zahlung. Reine „Hätte ich machen können"-Verzichte sind nicht abzugsfähig.
Zweckbestimmung
Der Spender kann eine konkrete Zweckbestimmung machen (z. B. „nur für das Hochwasser-Projekt", „nur für die Jugendabteilung"). Der Verein muss diese Zweckbindung dann auch einhalten — andernfalls drohen Rückforderung und Verlust der Gemeinnützigkeit. In der Vereinssoftware sollten Spenden mit Zweckbestimmung als solche markiert und im Belegtitel kenntlich gemacht werden.
